Das Schiedsgutachten
Beim Schiedsgutachten steht die streitvermeidende, streitschlichtende und schadensverhütende Dienstleistung im Vordergrund. Hier wird der Gutachter also im vorprozessualen Bereich seine Aufgabe finden.
Das Schiedsgutachten hat durch seine bindende Wirkung für die streitenden Parteien einen, die staatliche Gerichtsbarkeit entlastende Funktion. Eine gerichtliche Überprüfung des Gutachtens ist jedoch unter bestimmten Voraussetzungen noch möglich, z.B. bei grober Unbilligkeit oder grober Unrichtigkeit, das Gericht ist aber an die Feststellungen des Gutachtens gebunden, wenn das Gutachten richtig ist.
Zielsetzung des Schiedsgutachtens ist es, bei Meinungsverschiedenheiten von Vertragsparteien über Inhalt oder Auslegung von Verträgen oder bei Streitigkeiten über deren Anpassung, diese durch einen unabhängigen, unparteiischen und fachlich kompetenten Sachverständigen klären zu lassen. Grundsätzlich können durch einen Sachverständigen alle begutachtbaren Sachverhalte zum Gegenstand einer Überprüfung gemacht werden, die nicht gegen zwingende gesetzliche Normen verstoßen.
Beispiel: Schimmelbefall an einem Sockel.
Liegt ein Mangel vor und wenn ja, durch wen ist er zu verantworten?
Beispielhaft mögen folgende Sachverhalte die Einsatzbereiche für ein Schiedsgutachten verdeutlichen:
Tatsachengutachten
Hier beauftragen die Vertragsparteien den Sachverständigen die tatsächlichen Zustände oder Eigenschaften der vertraglich vereinbarten Sachverhalte, Warenlieferungen oder Werkleistungen zu beurteilen. Ebenso können hier Differenzen bei der Abrechnung verifiziert werden oder Ursachenzusammenhänge zu analysieren, die zu Schäden geführt haben und die daraus resultierende Schadenshöhe.
Wert- oder Schätzgutachten
Feststellung angemessener Kauf- oder Mietpreise, Verkehrs- oder Beleihungswerte, Unternehmenswerte, u.v.m.
Rechtsfeststellende Gutachten
Bei dieser Art des Gutachtens werden nicht nur Tatsachenfeststellungen getroffen, sondern die hierbei gewonnen Ergebnisse auch in den rechtlichen Kontext eingebunden.